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BGB § 527 Nichtvollziehung der Auflage

BGB § 527 Nichtvollziehung der Auflage

[ Auszug: (1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen  ... ]